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Welche Leistungen kann ich erhalten?

Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten jeweils den maßgebenden Regelbedarf, der den Lebensunterhalt sichert. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.


Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt werden.

Des Weiteren sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich.

 

Übersicht zu den Leistungsarten

1. Bürgergeld- Regelbedarfe (gestaffelt nach Altersgruppen)

 

 

     

Ab

01.01.2023

             

Bis

31.12.2022

Volljährige Alleinstehende / Alleinerziehende

 

502 €

 

449 €

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Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

 

451 €

 

404 €

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unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung umgezogen

 

402 €

 

360€

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Kinder bzw. Jugendliche von 14 bis 17 Jahre / minderjährige Partner

 

420 €

 

376 €

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Kinder von 6 bis 13 Jahre

 

348€

 

311€

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Kinder von 0 bis unter 6 Jahre

 

318 €

 

285 €

2. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Neben den Regelleistungen werden auch Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung übernommen soweit dies erforderlich ist. Beitragsfreie Familienversicherungen werden berücksichtigt. Zu einem etwaigen günstigen Wechsel des Versicherungsstatus beraten wir Sie gern.

Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht übernommen. Wir teilen dem Rentenversicherungsträger jedoch die Bezugszeiten vom Bürgergeld mit. Unter Umständen können sich daraus Anrechnungszeiten nach dem Recht der Rentenversicherung ergeben.

3. Mehrbedarfe

Leistungsberechtigte können aufgrund besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Bedarf haben. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Bürgergeld geleistet.


Bei folgenden Personengruppen/Sachverhalten wird ein Mehrbedarf gewährt:

 

  • werdende Mütter

  • Alleinerziehende

  • behinderte Menschen

  • kostenaufwändige Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen

  • Energieverbrauch bei dezentraler Warmwassererzeugung

  • unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

4. Bürgergeld nach §19 Abs.1 Satz 2 SGB II (ehem. Sozialgeld)

Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine spezielle Leistung für hilfebedürftige Personen, welche nicht erwerbsfähig sind und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der dem Grunde nach Bürgergeld erhält, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben. Dazu zählen bspw. Kinder bis 14 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.

5. Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasser

= angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung, Heizung und die Bereitung von Warmwasser.


Dazu zählen auch angemessene Kosten für Schuldzinsen, Nebenkosten sowie einen unabweisbaren Reparatur-und Instandsetzungsaufwand bei Eigenheimen.

 

Weitere Informationen:

 Merkblatt JC Börde zu Kosten der Unterkunft und Heizung ( pdf-Datei, 305 KB - gültig seit Oktober 2021)

6. Abweichend zu erbringende Leistungen

= Leistungen, die zwar von der Regelleistung Bürgergeld umfasst werden, jedoch nicht sofort daraus gedeckt werden können. Diese Leistungen werden als Sachleistung oder Geldleistung in Form eines Darlehens in erforderlicher Höhe erbracht.

Leistungen die nicht von der Regelleistung umfasst sind, können bei Bedarf auch gewährt werden. Das sind:

 

  • Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte

 

  • Erstausstattung für die Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

 

  • Kosten der notwendigen Zuzahlung bei der Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen.

 

  • Leistungen bei medizinischer Rehabilitation:Bestehen dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen für ein Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der Rentenversicherung sowie auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung werden durch das Jobcenter Vorschüsse geleistet.

 

  • Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen: Bezieherinnen und Bezieher von ALG II oder Sozialgeld erhalten im Fall der privaten oder freiwilligen Versicherung in der Kranken-und Pflegeversicherung Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sofern nur wegen der Beiträge in einer gesetzlichen Krankenversicherung Hilfebedürftigkeit besteht, werden Beiträge übernommen.

 

  • Leistungen für Auszubildende: Auszubildende erhalten nur Leistungen wenn sie neben der Ausbildungsvergütung noch Anspruch auf Leistungen haben.

Kontakt

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Telefon: (03904) 633 180
Fax:     (03904) 633 170

 

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