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Jobcenter Börde
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Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten jeweils den maßgebenden Regelbedarf, der den Lebensunterhalt sichert. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt werden.
Des Weiteren sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich.
Übersicht zu den Leistungsarten:
1. Bürgergeld- Regelbedarfe (gestaffelt nach Altersgruppen)
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Ab 01.01.2023 |
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Bis 31.12.2022 |
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Volljährige Alleinstehende / Alleinerziehende |
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502 € |
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449 € |
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Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
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451 € |
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404 € |
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unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung umgezogen |
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402 € |
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360€ |
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Kinder bzw. Jugendliche von 14 bis 17 Jahre / minderjährige Partner |
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420 € |
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376 € |
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Kinder von 6 bis 13 Jahre |
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348€ |
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311€ |
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Kinder von 0 bis unter 6 Jahre |
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318 € |
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285 € |
2. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Neben den Regelleistungen werden auch Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung übernommen soweit dies erforderlich ist. Beitragsfreie Familienversicherungen werden berücksichtigt. Zu einem etwaigen günstigen Wechsel des Versicherungsstatus beraten wir Sie gern.
Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht übernommen. Wir teilen dem Rentenversicherungsträger jedoch die Bezugszeiten vom Bürgergeld mit. Unter Umständen können sich daraus Anrechnungszeiten nach dem Recht der Rentenversicherung ergeben.
3. Mehrbedarfe
Leistungsberechtigte können aufgrund besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Bedarf haben. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Bürgergeld geleistet.
Bei folgenden Personengruppen/Sachverhalten wird ein Mehrbedarf gewährt:
werdende Mütter
Alleinerziehende
behinderte Menschen
kostenaufwändige Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen
Energieverbrauch bei dezentraler Warmwassererzeugung
unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen
4. Bürgergeld nach §19 Abs.1 Satz 2 SGB II (ehem. Sozialgeld)
Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine spezielle Leistung für hilfebedürftige Personen, welche nicht erwerbsfähig sind und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der dem Grunde nach Bürgergeld erhält, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben. Dazu zählen bspw. Kinder bis 14 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.
5. Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasser
= angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung, Heizung und die Bereitung von Warmwasser.
Dazu zählen auch angemessene Kosten für Schuldzinsen, Nebenkosten sowie einen unabweisbaren Reparatur-und Instandsetzungsaufwand bei Eigenheimen.
Weitere Informationen:
Merkblatt JC Börde zu Kosten der Unterkunft und Heizung (
pdf-Datei, 549 KB - gültig seit Januar 2023)
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