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Beratung & Vermittlung

Damit der berufliche (Wieder-) Einstieg für Sie gelingt, unterstützen wir Sie umfassend!

Ein/-e persönliche/-r Ansprechpartner/-in steht Ihnen von Anfang an beratend zur Seite. Ihre aktuelle Situation ist ausschlaggebend für die individuellen Förder- und Vermittlungsleistungen, die wir Ihnen anbieten. Aber auch Ihre Eigeninitiative ist gefragt. Wir setzen voraus, dass Sie sich selbst bewerben und zumutbare Beschäftigungen annehmen, auch wenn sich diese von Ihrer früheren Tätigkeit unterscheiden oder der Arbeitsort weiter entfernt ist.

Neben Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden folgende Dienstleistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt angeboten:

  • Vermittlung und Beratung durch den/die persönliche/-n Arbeitsvermittler/-in, bei Erfordernis mit durchgehender Einzelfallbetreuung (Fallmanagement)

  • Finanzielle Leistungen zur Aktivierung und Förderung der Arbeitsaufnahme, wie u.a. 

  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III


Wer: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Was: Erstattungsfähige Kosten sind z.B.:

  • Bewerbungskosten

  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch

  • Kosten für getrennte Haushaltsführung

  • Kosten für Umzug

  • Fahrkosten zum Antritt einer Arbeit- oder Ausbildungsstelle

  • Kosten für Arbeitsmittel

  • Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Führungszeugnis usw.)

  • Unterstützung der Persönlichkeit

  • sonstige Kosten

 

Wieviel: Ob und in welcher Höhe Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer/Ihrem Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in.

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Wer: Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige leistungsberechtigte Arbeitnehmer, die Bürgergeld beziehen.

Was:
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
Betriebliche Maßnahmen für die Dauer von bis zu 6 Wochen zur Feststellung der beruflichen Eignung in Bezug auf den Zielberuf/die Zieltätigkeit oder zur Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse.. Aufgrund des beruflichen Werdeganges und der beruflichen Kenntnisse entscheidet der/die Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten deutlich verbessert. Ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber besteht nicht.

Maßnahmen bei einem Träger
Folgende Maßnahmen bei einem Träger unterstützen Ihre berufliche Eingliederung:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Möglich sind auch Maßnahmen, die mehrere dieser Elemente beinhalten. Teile der Maßnahme können auch bei einem Arbeitgeber mit einer Dauer von bis zu 6 Wochen durchgeführt werden. Für die Durchführung und Organisation dieser Maßnahmeteile ist der Maßnahmeträger verantwortlich. Ihre persönliche Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Träger notwendig ist und welche konkrete Maßnahme Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten deutlich verbessert.

Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung
Maßnahmen, die als alleiniges Ziel die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung haben. Die Teilnahme kann nur im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden.

Wie viel: Übernahme der angemessenen Kosten für die Maßnahmeteilnahme (Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten usw.) bei einem Träger oder Arbeitgeber. Das Bürgergeld wird während dieser Zeit weiter gezahlt.

Die Vergütungsleistung für eine private Arbeitsvermittlung wird im folgenden Absatz zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beschrieben.

  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB III

Wer: Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige leistungsberechtigte Arbeitnehmer, die Bürgergeld beziehen.

Was: Für die Aktivierung und berufliche Eingliederung mittels einer Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem/-r Arbeitsvermittler/-in einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten, welcher zeitlich befristet und regional beschränkt ist. Dieser Gutschein berechtigt Sie zur selbstständigen Auswahl

a) eines Maßnahmeträgers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach §179 SGB III zugelassene Maßnahme der Aktivierung und berufliche Eingliederung anbietet,

b) einer privaten Arbeitsvermittlung, welche Sie bei der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützt, oder

c) eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.

Wie viel: Für Maßnahmen bei einem Träger oder Arbeitgeber werden durch den AVGS die Kosten in der selben Höhe getragen, wie bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Eine private Arbeitsvermittlung erhält bei Einreichen des AVGS und erfolgreicher Vermittlung eine Vergütung in Höhe von 2000,- Euro. Die Vergütung wird in zwei Raten gezahlt (je 1.000,- Euro nach sechswöchiger und nach sechsmonatiger Beschäftigung). Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX kann Sie bis zu einer Höhe von 2.500,- Euro gezahlt werden.

  • Förderung der beruflichen Weiterbildung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §§ 81ff, 131a, 144 SGB III

Wer: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen, können bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, wenn

  • die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich (wieder-)einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,

  • sie vor Beginn der Teilnahme durch das Jobcenter beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und

  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.


Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen, die gleichzeitig hilfsbedürftig sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

  2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

  3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,

  4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird,

  5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und

  6. der Träger und die Maßnahme für die berufliche Weiterbildungsförderung zugelassen sind.


Auch Beschäftigte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei beruflicher Weiterbildung durch die volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen (Nummern 2 bis 6) muss

  1. der/die Arbeitgeber/-in mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten tragen und

  2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnen.


Bei beschäftigten Arbeitnehmer/-innen kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins verzichtet werden, wenn der Betrieb und der/die Arbeitnehmer/-in damit einverstanden sind.

Was: Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit dem/der Arbeitsvermittler/-in oder Fallmanager/-in ein individuell erforderlicher Qualifizierungsbedarf oder die Notwendigkeit des Nachholens eines Hauptschulabschlusses festgestellt wurde.

Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. das Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, die vorgesehene maximale Weiterbildungsdauer und die Gültigkeitsdauer. Der/Die Teilnehmer/-in kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger ihrer bzw. seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.

Wie viel: Die Übernahme von Weiterbildungskosten ist von vorhandenen Haushaltsmitteln abhängig (Kannleistungen). Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten.
Während der Teilnahme an der Maßnahme werden die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts weitergewährt, soweit Hilfsbedürftigkeit besteht.

  • Einstiegsgeld (ESG)

Rechtsgrundlage: § 16b SGB II

Wer: Arbeitslose erwerbsfähige Personen mit Anspruch auf Bürgergeld, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter aufnehmen.

Was: Einstiegsgeld kann zur Überwindung der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbsfähigkeit entfällt.

Wie viel: Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Das Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate gezahlt.

Hinweis: Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen beim Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden.

  • Arbeitsgelegenheiten (AGH) - mit Mehraufwandsentschädigung

Rechtsgrundlage: § 16d SGB II

Wer: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen wurden.

Eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung bzw. Qualifizierung sowie den o.g. Eingliederungsinstrumenten stets nachrangig.

Wie lange: Teilnehmer werden individuell im Rahmen der Dauer der bewilligten Arbeitsgelegenheit zugewiesen. Sie dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.

Was: Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten führen die Teilnehmer zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, Arbeiten aus, welche wettbewerbsneutral und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sind.

Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante wird ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet. Ein Arbeitsvertrag wird nicht geschlossen. Das Sozialrechtsverhältnis (Kranken- und Pflegeversicherung) zum Jobcenter besteht fort. Die Unfallversicherung wird durch den Maßnahmeträger sichergestellt.

Wie viel: Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zzgl. zum Bürgergeld eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.

 

Leistung und Förderung können im Regelfall nur dann erfolgen, wenn die Anträge rechtzeitig beim Jobcenter Börde gestellt worden sind und eine entsprechende Zustimmung gegeben wurde.

In Beratungsgesprächen erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/-in Ihre berufliche und persönliche Situation. Sie vereinbaren Ziele, die Sie auf Ihrem Weg zur Arbeit weiterbringen und suchen nach geeigneten Umsetzungsmöglichkeiten. Die Gesprächsergebnisse werden im Rahmen des Kooperationsplanes festgehalten. 

Kontakt

Jobcenter Börde

Geschäftsstellen:
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Telefon: (03904) 633 180
Fax:     (03904) 633 170

 

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