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Beratung und Vermittlung

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Beratung und Vermittlung.

Ich habe eine Einladung erhalten. Muss ich zu dem Termin kommen?

Jeder Einladung des Jobcenters soll nachgekommen werden.


Bei Terminabsagen von Einladungen mit Rechtsfolgenbelehrung (siehe Rückseite der Einladung) ist ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit, Vorstellungsgespräch) anzugeben. Sie müssen nachweisen, warum sie den Termin nicht einhalten können.


Wenn kein wichtiger Grund vorliegt bzw. Sie diesen nicht nachweisen können (z.B. mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), können leistungsrechtliche Konsequenzen folgen.


Ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Ich beziehe Bürgergeld. Habe ich Anspruch auf Urlaub?

Ein genereller Rechtsanspruch auf Urlaub oder Ortsabwesenheit besteht nicht.


Es liegt im Ermessen Ihres persönlichen Ansprechpartners, einer Ortsabwesenheit zuzustimmen. Wichtig ist, dass Ihre berufliche Eingliederung durch Ihre Abwesenheit nicht beeinträchtigt wird. Insgesamt kann für maximal 21 Kalendertage im Kalenderjahr die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten erteilt werden.


Bitte beachten Sie: Für einen Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie vorab immer die Zustimmung Ihrer Ansprechpartnerin/Ihres Ansprechpartners.


Informieren Sie sich bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner, auf welchem Wege Ihre Rückmeldung beim Jobcenter erfolgen soll.


Eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung oder verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Bürgergeldes.


Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall auch nicht krankenversichert sind.

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

Sie vereinbaren gemeinsam mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll (also wie, wann und wie oft Sie selbst aktiv werden müssen), welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie vorgesehen werden und welche Leistungen Dritter Sie zu beantragen haben.


Diese Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, der für beide Vertragsparteien verbindlich ist. Sie wird für 6 Monate abgeschlossen. Danach ist eine neue Vereinbarung abzuschließen. Eine Anpassung an gewünschte oder notwendige Änderungen ist jederzeit möglich.


Eine Eingliederungsvereinbarung wird mit jeder erwerbsfähigen Person in der Bedarfsgemeinschaft geschlossen.


Sollten Sie ohne wichtigen Grund Ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzen, können Rechtsfolgen eintreten, wenn Sie vorher entsprechend belehrt wurden.

Was genau ist eine Arbeitsgelegenheit und kann ich an einer solchen teilnehmen ?

Eine Arbeitsgelegenheit, auch AGH oder Ein-Euro-Job genannt, ist eine Eingliederungsmaßnahme: Wenn Sie keine Arbeit finden, kann Ihr Vermittler Sie in eine AGH zuweisen, damit Ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten bleibt oder wiedererlangt wird.


Wer an einer AGH teilnimmt, verrichtet zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten.


Es wird kein Arbeitsverhältnis zwischen Teilnehmer und Arbeitgeber (und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I) begründet; die Teilnehmer bleiben bei ihrem Jobcenter gemeldet und erhalten weiterhin Arbeitslosengeld II.


Falls dem Teilnehmer Kosten für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit, wie etwa Fahrkosten, entstehen, erhält er hierfür eine sogenannte Mehraufwandsentschädigung.


Die Entschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während der Zuweisung gezahlt (also z. B. nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden/Feiertagen).
Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sowie Leistungen, die auf eine unmittelbare Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, haben stets Vorrang vor einer AGH.


Über die Teilnahme (Beginn, Dauer, ggf. Verlängerung) entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung, die gemeinsam mit Ihnen in einem Beratungsgespräch erarbeitet wird.

Was ist eine Förderung der beruflichen Weiterbildung?

Durch eine individuelle Weiterbildung oder Umschulung sollen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden.


Ihr persönlicher Ansprechpartner informiert Sie in einem Gespräch über Weiterbildungsmöglichkeiten.


Nähere Informationen finden Sie dazu hier.

Kann ich auch einen privaten Arbeitsvermittler zur Stellensuche einschalten? Bezahlt das Jobcenter die Vermittlungsgebühr?

Sie können für die Vermittlungskosten einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, sind also hilfebedürftig
• Sie sind arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht
• Die Förderleistung ist notwendig, d.h. sie verbessert die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich.

Die Entscheidung, ob Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bekommen, liegt im Ermessen Ihres persönlichen Ansprechpartners beim Jobcenter Börde.


Mit dem Gutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler mit der Stellensuche für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beauftragen.


Die Kosten für die erfolgreiche Vermittlung in Höhe von 2.000 € kann der private Arbeitsvermittler dann beim Jobcenter geltend machen.


Die Gültigkeit des Gutscheins endet mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Er ist also automatisch nicht mehr gültig, wenn Sie kein Bürgergeld mehr beziehen.

Kontakt

Jobcenter Börde

Geschäftsstellen:
Haldensleben, Oschersleben,
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Telefon: (03904) 633 180
Fax:     (03904) 633 170

 

Kontaktformular

 

 

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