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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

10. 01. 2023

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.


Für Sie als Kundin oder Kunde des Jobcenters gilt diese Neuerung seit dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit beim Arzt einfordern und vorlegen.
Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.


Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit Sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch wenn Sie an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, müssen Sie weiterhin Ihre AUB dem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.


Nutzen Sie dazu gern unser Onlineportal www.jobcenter.digital. Über die sogenannten Veränderungsmitteilungen können Sie die Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

 

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