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Geld

Unsere Aufgabe ist es, Ansprüche bedürftiger Bürger:innen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. Bürgergeld zu prüfen, sie dazu zu beraten und Leistungen zu gewähren. Neben einem Regelbedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt können auch Mehr- und Einmalbedarfe in besonderen Lebenslagen gezahlt werden. Regelmäßig erhalten Bürger:innen Wohnkosten (Miete, Betriebs- und Heizkosten), Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
 

Um Ansprüche nach dem SGB II oder auch weitere Hilfsmöglichkeiten zu prüfen, stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden für eine vollumfängliche Beratung gerne zur Verfügung.  

Weiterführender Link zum Thema Scheck

Übersicht zu den Leistungsarten:

Bürgergeld - Regelbedarf

 

Der Regelbedarf dient zur Sicherung Ihrer Grundbedürfnisse, wie zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Hausrat und Strom. 

 

 seit 01.01.2024bis 31.12.2023
Volljährige Alleinerstehende/ Alleinerziehende563 Euro502 Euro
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft506 Euro451 Euro
unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung451 Euro402 Euro
Kinder bzw. Jugendliche von 14 bis 17 Jahre / minderjährige Partner471 Euro420 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahre390 Euro348 Euro
Kinder von 0 bis unter 6 Jahre357 Euro318 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

 

Neben den Regelleistungen werden auch Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung übernommen soweit dies erforderlich ist. Beitragsfreie Familienversicherungen werden berücksichtigt. Zu einem etwaigen günstigen Wechsel des Versicherungsstatus beraten wir Sie gern. 

 

Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht übernommen. Wir teilen dem Rentenversicherungsträger jedoch die Bezugszeiten vom Bürgergeld mit. Unter Umständen können sich daraus Anrechnungszeiten nach dem Recht der Rentenversicherung ergeben.

Mehrbedarfe

 

Leistungsberechtigte können aufgrund besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Bedarf haben. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Bürgergeld geleistet.

 

Bei folgenden Personengruppen/ Sachverhalten wird ein Mehrbedarf gewährt:

  • werdende Mütter

  • Alleinerziehende

  • behinderte Menschen

  • kostenaufwändige Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen

  • Energieverbrauch bei dezentraler Warmwassererzeugung

  • unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

Bürgergeld nach §19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (ehem. Sozialgeld)

Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine spezielle Leistung für hilfebedürftige Personen, welche nicht erwerbsfähig sind und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der dem Grunde nach Bürgergeld erhält, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben. Dazu zählen bspw. Kinder bis 14 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasser

= angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung, Heizung und die Bereitung von Warmwasser.

 

Dazu zählen auch angemessene Kosten für Schuldzinsen, Nebenkosten sowie einen unabweisbaren Reparatur-und Instandsetzungsaufwand bei Eigenheimen.

 

Weitere Informationen:

DownloadMerkblatt Kosten der Unterkunft und Heizung ( pdf-Datei, 502 KB - gültig seit Januar 2025)

DownloadUnterkunftsrichtlinie 2025

 

 

Weiterführende Links:

Hände tippen auf das Tastur eines Laptop. Weiterführender Link, um Bürgergeld zu beantragen
Familie (2 Erwachsene, 1 Kind) lächeln in die Kamera. Weiterführender Link zum Thema Bildung und Teilhabe
Umzugskisten stehen in der Ecke einer Wohnung. Weiterführender Link zum Thema Umzug

Kontakt

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Haldensleben, Oschersleben,
Wanzleben-Börde & Wolmirstedt

 

Telefon: (03904) 633 180
Fax:         (03904) 633 170

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