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Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten - Was gilt es schon vor einem Umzug zu beachten?
Bei einem Umzug innerhalb des Landkreis Börde und aus dem Landkreis Börde heraus muss immer ein leistungsrechtlicher Grund vorliegen (wie zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Tagespendelbereiches). Lassen Sie sich vor einem Umzug vom für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenter in jedem Fall die Zusicherung geben, damit Ihre zukünftig anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bezahlt werden. Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie grundsätzlich höchstens die angemessenen Kosten des örtlich zuständigen Jobcenters. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Landkreis Börde erhalten Sie maximal die Kosten der bisherigen Unterkunft. Bitte beachten Sie auch die Kündigungsfristen Ihres derzeitigen Mietvertrages. Vermeiden Sie zusätzliche Kosten, die durch den vorzeitigen Abschluss von Anschlussverträgen entstehen können.
Eine Übersicht über die aktuell im Landkreis Börde angemessenen Unterkunftskosten finden Sie hier.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Übernahme der genannten Aufwendungen sind Ermessensleistungen, die nach der Besonderheit des Einzelfalles erbracht werden können.
Grundsätzlich hat der Umzug in Eigenleistung und unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten zu erfolgen. Umzugskosten werden pauschal gewährt, jedoch nicht pro Person.
| 150 Euro |
| 200 Euro |
| 250 Euro |
Ein Umzugsunternehmen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Renovierungskosten
Dient eine Einzugsrenovierung der „Bewohnbarkeit“, ist die Einzugsrenovierung ortsüblich (stehen keine renovierten Wohnungen zur Verfügung) und ist sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung in unteren Wohnungssegment erforderlich, können die Kosten unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten übernommen werden.
Kosten für die Auszugsrenovierung sind nur zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart und angemessen sind.
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