Geld
Unsere Aufgabe ist es, Ansprüche bedürftiger Bürger:innen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. Grundsicherung zu prüfen, sie dazu zu beraten und Leistungen zu gewähren. Neben einem Regelbedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt können auch Mehr- und Einmalbedarfe in besonderen Lebenslagen gezahlt werden. Regelmäßig erhalten Bürger:innen Wohnkosten (Miete, Betriebs- und Heizkosten), Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Um Ansprüche nach dem SGB II oder auch weitere Hilfsmöglichkeiten zu prüfen, stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden für eine vollumfängliche Beratung gerne zur Verfügung.
Übersicht zu den Leistungsarten:
Grundsicherung - Regelbedarf
Der Regelbedarf dient zur Sicherung Ihrer Grundbedürfnisse, wie zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Hausrat und Strom.
| seit 01.01.2024 | bis 31.12.2023 | |
| Volljährige Alleinerstehende/ Alleinerziehende | 563 Euro | 502 Euro |
| Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro | 451 Euro |
| unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung | 451 Euro | 402 Euro |
| Kinder bzw. Jugendliche von 14 bis 17 Jahre / minderjährige Partner | 471 Euro | 420 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahre | 390 Euro | 348 Euro |
| Kinder von 0 bis unter 6 Jahre | 357 Euro | 318 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung
Neben den Regelleistungen werden auch Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung übernommen soweit dies erforderlich ist. Beitragsfreie Familienversicherungen werden berücksichtigt. Zu einem etwaigen günstigen Wechsel des Versicherungsstatus beraten wir Sie gern.
Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht übernommen. Wir teilen dem Rentenversicherungsträger jedoch die Bezugszeiten vom Grundsicherungsgeld mit. Unter Umständen können sich daraus Anrechnungszeiten nach dem Recht der Rentenversicherung ergeben.
Mehrbedarfe
Leistungsberechtigte können aufgrund besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Bedarf haben. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld geleistet.
Bei folgenden Personengruppen/ Sachverhalten wird ein Mehrbedarf gewährt:
werdende Mütter
Alleinerziehende
behinderte Menschen
kostenaufwändige Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen
Energieverbrauch bei dezentraler Warmwassererzeugung
unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen
Grundsicherung nach §19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (ehem. Sozialgeld)
Das Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine spezielle Leistung für hilfebedürftige Personen, welche nicht erwerbsfähig sind und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der dem Grunde nach Grundsicherung erhält, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben. Dazu zählen bspw. Kinder bis 14 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasser
= angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung, Heizung und die Bereitung von Warmwasser.
Dazu zählen auch angemessene Kosten für Schuldzinsen, Nebenkosten sowie einen unabweisbaren Reparatur- und Instandsetzungsaufwand bei Eigenheimen.
Weitere Informationen:
Merkblatt Kosten der Unterkunft und Heizung (pdf-Datei, 246 KB - gültig seit Januar 2026)
Unterkunftsrichtlinie 2025 pdf-Datei, 24 MB - gültig seit Januar 2025)
Eintritt in die Altersrente
Sie erhalten Grundsicherung und stehen kurz vor dem Eintritt in die Altersrente?
Dann könnte dieser Flyer Ihre möglichen Fragen beantworten!
Unter anderem erhalten Sie Hinweise zum Ende Ihres Anspruches auf Grundsicherung und zu einer möglichen Gewährung von Darlehen für den Übergang von Grundsicherungsgeld in die Altersrente.



