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Leistungsgewährung

Hier finden Sie Fragen unter Antworten zur Leistungsgewährung.

Wann habe ich einen Anspruch auf Bürgergeld?

Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie:
• über 15 Jahre alt sind und das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben
• erwerbsfähig sind
• hilfebedürftig sind
• Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
und
• einen Antrag auf SGBII-Leistungen gestellt haben.

Sind Sie selbst leistungsberechtigt, haben auch die Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Wann ist man erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist jeder, der fähig ist:
• unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
• mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Dauert eine Krankheit oder Behinderung, die eine solche Beschäftigung verhindert, weniger als 6 Monate an, so wird die betreffende Person dennoch als erwerbsfähig betrachtet.


Sonstige Tatbestände, die eine Erwerbstätigkeit hindern bzw. einschränken (z. B. Kindererziehung, Schulbesuch) schließen Erwerbsfähigkeit nicht aus.

Was ist Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und wer die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Was muss ich beachten, wenn mein Bewilligungszeitraum ausläuft?

Damit Sie weiterhin ohne Unterbrechung Leistungen erhalten, ist es erforderlich, dass Sie diese vor dem Ende des Bewilligungszeitraum erneut beantragen.


Dazu reichen Sie bitte den Weiterbewilligungsantrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen ein.

Die Antragsunterlagen werden Ihnen in der Regel automatisch mit dem Beendigungsschreiben ca. 6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts zugesandt.


Die Zusendung dieser Unterlagen gilt nicht als Antragstellung. Um die Frist zu wahren, ist es erforderlich, dass Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch zum Ausdruck bringen, dass Sie weiterhin Leistungen bekommen möchten.

Beachten Sie bitte dabei, dass eine Bearbeitung Ihres Antrages erst möglich ist, wenn der Weiterbewilligungsantrag vollständig eingereicht wurde.

Mein Bürgergeld-Antrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

Wenn Sie mit der Ablehnung des Bürgergeld-Antrages nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.


Welcher Ablehnungsgrund wird im Bescheid genannt?

Unter Umständen können Sie bei folgenden Stellen einen Leistungsanspruch prüfen lassen:
• Agentur für Arbeit
• Amt für Grundsicherung
• Familienkasse
• Wohngeldstelle

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, sind Sie durch das Jobcenter nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.


Wenn Sie trotz Ablehnung
• weiterhin arbeitssuchend geführt werden möchten


und/oder
• die Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten bei Ihrem Rentenversicherungsträger gemeldet haben möchten,

 

wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit unter der Servicerufnummer 0800 4 5555 00.

Wie erfolgt die Berechnung von Bürgergeld und wie lang wird es bewilligt?

Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts wird für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus erbracht. Anspruch auf Leistung besteht für jeden Kalendertag und wird mit 30 Tagen im Monat berechnet.


Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 1 Jahr. Jedoch wird in folgenden Fällen der Bewilligungszeitraum auf 6 Monate verkürzt:

- vorläufiger Leistungsanspruch über den noch entschieden wird

(§ 41a SGB II) oder

- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind unangemessen.

Wie erfolgt die Auszahlung von Bürgergeld?

Im Regelfall wird dasBürgerld auf das angegebene Konto innerhalb Deutschlands oder innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates überwiesen. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten, allerdings sind eventuelle Kontoführungsgebühren von Ihnen selbst zu tragen.


Neben diesem Zahlungsweg gibt es noch die Möglichkeit einer Barauszahlung im Jobcenter und der Zustellung eines Post-Barschecks an die angegebene Anschrift. Bei der Zustellung per Post-Barscheck fallen grundsätzlich für die Bearbeitung und Zustellung Gebühren an.


Die Kosten für einen Postbarscheck werden nicht von Ihrem Jobcenter übernommen, es sein denn, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Was ist alles in meinem Regelbedarf enthalten?

Im Regelbedarf sind alle Bedarfe des täglichen Lebens enthalten, die zur Grundsicherung benötigt werden.

Er umfasst insbesondere:
• Ernährung
• Kleidung
• Körperpflege
• Hausrat
• Haushaltsenergie (d.h. Kochen, Beleuchtung)
• persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (d.h. Freizeit, Unterhaltung, Kultur, als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in vertretbarem Umfang)

Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden Sie als Leistungsberechtigter eigenverantwortlich.

Die genaue Höhe des Regelbedarfs finden Sie hier.

Wann ist meine Wohnung angemessen?

Die Angemessenheit Ihrer Wohnung ist abhängig von der sogenannten Richtlinie über die Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Bürgergeld.

 

Das Merkblatt über die Höchstbeträge finden Sie hier:

Merkblatt des Jobcenter Börde zu Kosten der Unterkunft und Heizung

(  pdf , 305KB - gültig seit 10/2021)

Was passiert, wenn meine Wohnung nicht angemessen ist?

Grundsätzlich können von Ihrem Jobcenter nur die Mietkosten bis zu den vorgegebenen Höchstbeträgen übernommen werden.


Wenn Ihre Wohnung nicht der Angemessenheit laut Mietspiegel entspricht, können folgende Maßnahmen zur Reduzierung der Mietkosten genutzt werden:
• Vermietung von Räumen
• Umzug in eine angemessene Wohnung

Das Jobcenter übernimmt allerdings bis zu sechs Monaten die tatsächlichen Mietkosten, um Ihnen die Suche nach einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen. Hiernach können allerdings nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.


Falls Ihr Jobcenter zur Reduzierung der Mietkosten einen Umzug von Ihnen verlangt, so werden die anfallenden Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Umzugskosten) übernommen.

Wie verfahre ich mit meiner Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung reichen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter ein.

Sollten Forderungen bestehen, wird hier geprüft, ob diese übernommen werden können.


Sollten Sie ein Guthaben aus Ihrer Betriebskostenabrechnung erhalten, wird geprüft, ob dieses im Folgemonat Ihre Bedarfe der Unterkunft und Heizung mindert.


Eine Übernahme für Stromnachzahlungen ist nicht möglich, da diese Kosten bereits im monatlichen Regelbedarf berücksichtigt sind. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein Darlehen gewährt wird. Hierfür reichen Sie bitte die Abrechnung und einen formlosen schriftlichen Antrag ein.

Was ist ein Lebensmittelgutschein?

Ein Lebensmittelgutschein wird für die Beschaffung von Lebensmitteln ausgegeben. Dies geschieht z. B., wenn die Zahlungen aufgrund einer Sanktion eingestellt wurden.


Mit einem Lebensmittelgutschein können nur bestimmte Güter erworben werden. So können hiermit z. B. keine Alkohol- oder Tabakwaren erworben werden. In welchem Wert Waren eingekauft werden können, ist auf dem Lebensmittelgutschein ersichtlich.

Welche Geschäfte die Lebensmittelgutscheine als Zahlungsmittel akzeptieren, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

Welches Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet?

Es werden Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft in Geld oder Geldeswert auf das Bürgergeld angerechnet.

Dies sind z.B.:
• Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
• Entgeltersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld
• Kapital- und Zinserträge
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land - und Forstwirtschaft
• Unterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschuss
• Elterngeld
• Kindergeld
• Renten nach dem SGB
• Einnahmen aus Aktienbesitz
• Steuererstattungen
• BAB / Bafög
• Pflegegeld (für die Betreuung eines Pflegekindes / Kindertagespflege)
• Abfindungen
• Erbschaften

Was ist Vermögen?

Vermögen ist der Bestand der in Geld messbaren Güter, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung. Alle Güter, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, werden als Vermögen gewertet.


Beispiele für Vermögen (nicht abschließend):
• Geld- und Geldeswerte (Bargeld, Schecks)
• Sonstige Sachen (Immobilien)
• Forderungen (aus Bankguthaben, Wertpapieren, Bausparverträgen)
• Sonstige Rechte (Rückübertragungsansprüche)

Was sind Mehrbedarfe?

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die vom Regelbedarf nicht erfasst werden.

Dazu gehören Mehrbedarfe für folgende Personenkreise:
• werdende Mütter
• Alleinerziehende
• Personen mit Behinderung
• Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen


Außerdem können Mehrbedarfe anerkannt werden für:
• Unabweisbare, besondere Bedarfe
• dezentrale Warmwassererzeugung

Leistungen für Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden, die Ansprüche werden bei der Antragstellung automatisch geprüft.


Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Was ist eine Sanktion?

Als Sanktion werden finanzielle Nachteile, und zwar die Absenkung oder der Wegfall des Bürgergeldes bezeichnet.


Zu einer Sanktion kann es aufgrund von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen kommen, wenn nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft werden.

Ich bin mit meinem Bescheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch ist bei Ihrem Jobcenter schriftlich einzureichen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, können Sie den Widerspruch dort persönlich zur Niederschrift erklären.
Gründe für einen Widerspruch können sein:
• dass dem Antrag nicht oder nicht voll entsprochen wurde
• die Leistungen vermindert oder eingestellt wurden
• Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, die nun zurückgezahlt werden sollen.

Außer Ihnen kann auch eine andere vom Bescheid betroffene Person den Widerspruch einlegen.

Kontakt

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