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Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Hinweis: Ab dem 01.01.2025 stellt die Postbank den Vor-Ort-Service ein. Für einzelne Postbankfilialen erfolgte die Systemumstellung bereits zum 01.07.2025. Ab diesem Zeitpunkt wird es u.a. keine Scheckeinlösung zur Bargeldauszahlung (ZzV) mehr geben. Für die Auszahlung von Bürgergeld muss ein Bankkonto vorliegen. 

 

Die Leistungen nach dem SGB II werden meistens als Geldleistungen und nur ausnahmsweise als Sachleistungen gewährt. Alle Leistungen werden auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten oder eines Vertreters der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiesen. Zahlungen erfolgen zu Monatsersten. Ein im laufenden Monat gestellter Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.

 

Das Bürgergeld umfasst die Leistungen für den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Leistungen werden nach Regelsätzen, die nach dem Lebensalter gestaffelt sind, ausgezahlt. Einmalige Bedarfe können in erforderlicher Höhe übernommen werden.

 

Neben dem Bürgergeld werden Leistungen für die Unterkunft, die Heizung und für die Bereitung von Warmwasser gewährt. Diese Leistungen orientieren sich an dem tatsächlichen Bedarf und werden ausbezahlt, soweit die Aufwendungen dafür angemessen sind.

 

Der Bürgergeld-Bescheid informiert Leistungsempfänger darüber, wie hoch die Leistung ist, die sie erhalten und wie lange sie gewährt wird. Der dazugehörige Berechnungsbogen enthält die konkreten Berechnungen und eine Übersicht, ob und inwieweit Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden. 

 

Weitere Hinweise zum Bürgergeld erhalten Sie unter dem folgendem Link:

DownloadErklärungshilfen zum Bürgergeld

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